Satzung des Cannabis Social Clubs Plantis
Präambel
Wir, die Mitglieder des Cannabis Social Clubs Plantis, gründen diesen Verein in der Überzeugung, dass der verantwortungsvolle und informierte Umgang mit Cannabis als Genussmittel und Heilpflanze einen positiven Beitrag zur Gesellschaft leisten kann. Unser Ziel ist es, im Wege des gemeinschaftlichen Anbaus den Zugang zu sicherem, qualitativ hochwertigem und kontrolliertem Cannabis für unsere Mitglieder zu ermöglichen, sobald hierfür die gesetzlichen Grundlagen geschaffen worden sind.
Bei unseren Aktivitäten stellen wir das Wohl der Mitglieder und der Gemeinschaft in den Vordergrund. Wir handeln im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften in Deutschland. Solange der Anbau und die Abgabe von THC-haltigem Hanf noch verboten ist, konzentrieren wir uns darauf, den Dialog mit der Öffentlichkeit, politischen Entscheidungsträgern und Behörden zu fördern, um ein besseres Verständnis für die Vorteile einer regulierten und kontrollierten Cannabisversorgung zu schaffen. Wir setzen uns für Aufklärung, Transparenz und Verantwortung im Umgang mit Cannabis ein und wollen dazu beitragen, das Risiko gesundheitlicher und sozialer Probleme, die durch den Schwarzmarkt und dessen Folgen entstehen, zu minimieren.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Plantis“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
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Der Sitz des Vereins ist Greifswald.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erst Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet dann am 31.12 des Gründungsjahres
§ 2 Vereinszweck, Ziele und Aufgaben
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Ausschließlicher Zweck des Vereins ist – sobald hierfür die gesetzliche Grundlage geschaffen worden ist – der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und Beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen. Solange der Verein noch nicht legal als Anbauvereinigung tätig werden kann, unterstützt er aktiv die politischen und gesellschaftlichen Bemühungen zur Legalisierung von Cannabis und für eine neue Drogenpolitik.
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Der Verein verfolgt das Ziel – sobald legal möglich –, den Zugang zu sicherem, qualitativ hochwertigem und nachhaltig angebautem Cannabis für seine Mitglieder zu gewährleisten. Hierfür wird der Verein den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte Abgabe des produzierten Cannabis ausschließlich an seine Mitglieder zum Selbstkostenpreis organisieren. Dies geschieht im Einklang mit geltenden Gesetzen und Vorschriften, unter strenger Einhaltung des Jugend-, Verbraucher- und Gesundheitsschutzes. Insbesondere wird der Anbau und die Abgabe von Cannabis nur innerhalb des befriedeten Besitztums und im Rahmen der jährlichen Höchstmengen, die in der Anbauerlaubnis benannt sind und den weiteren Maßgaben des Cannabisgesetzes (CanG) erfolgen.
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Der Verein und seine Mitglieder engagieren sich für die Entstigmatisierung von Cannabis, betreiben Aufklärungsarbeit und Informationsvermittlung auf wissenschaftlich fundierter Basis, um das Bewusstsein und Verständnis für die gesundheitlichen, rechtlichen, ökologischen und sozialen Aspekte der Cannabis-Nutzung zu erhöhen. Hierfür kooperiert der Verein mit Suchtberatungsstellen vor Ort, auch um Mitgliedern mit riskantem Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden Abhängigkeit Zugang zu Suchthilfemaßnahmen zu ermöglichen.
§ 3 Mitgliedschaft
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Die Mitgliederzahl des Vereins ist auf maximal 500 begrenzt.
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Nur natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können Mitglied des Vereins werden. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist gegenüber dem Verein durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachzuweisen. Änderungen des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
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Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monate.
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Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, in Textform oder elektronisch zu stellen. Mit dem Mitgliedsantrag ist eine schriftliche oder elektronische Versicherung vorzulegen, mit der versichert wird, dass der Antragsteller/die Antragstellerin kein Mitglied einer anderen Anbauvereinigung ist.
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Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Falls der Vorstand eine Mitgliedschaft ablehnt kann der Antragsteller/die Antragsteller verlangen, dass der Antrag der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Diese entscheidet dann über den Aufnahmeantrag.
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Die Mitgliedschaft endet unabhängig von der Mindestdauer unmittelbar mit dem Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit des Mitgliedes; b. unabhängig von der Mindestdauer unmittelbar, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet;c. durchAustritt;d. durch Ausschluss aus dem Verein.
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Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich oder in Textform (§ 125 b BGB) gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
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Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn: a. der Grundbeitragauch auf Mahnung nicht innerhalb von 14 Tagen gezahlt wird; b. das Mitglied seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nach kommt , insbesondere wenn es gegen gesetzliche Vorgaben für den Anbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial verstößt, unberechtigt Cannabis oder Vermehrungsmaterial vom befriedeten Besitztum des Vereins entfernt oder seiner Verpflichtung zur Mitwirkung am gemeinschaftlichen Eigenanbau nicht nachkommt; c. dem Mitglied ein sonstiges Verhalten zuzurechnen ist, das geeignet ist, den Vereinszweck zu gefährden und/oder das Ansehen des Vereins zu beeinträchtigen; d. der begründete Verdacht besteht, dass bei dem Mitglied ein Suchtproblem vorliegt und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Fortbestand der Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist unter an gemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied muss dabei auf die mögliche Rechtsfolge des Ausschlusses hingewiesen werden. Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Mitteillung in Textform (§ 125 b BGB) des Vereins und wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.
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Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung des Ausschlusses das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen. Dies hat aufschiebende Wirkung. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitglieds über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit.
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Die nachgewiesene Abgabe oder Weitergabe von Cannabis aus dem Gemeinschaftsanbau an Minderjährige – ob entgeltlich oder unentgeltlich – führt zwingend zum sofortigen Ausschluss des Mitglieds. Alle Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied enden in diesem Falle unmittelbar.
§ 4 Daten und Datenschutz
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Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein die zur Abwicklung der Mitgliedschaft erforderlichen Daten. Eine Erhebung zusätzlicher Daten von den Mitgliedern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, soweit dies aufgrund gesetzlicher Vorgaben und/oder behördlicher Auflagen notwendig wird
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Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte findet nicht statt, es sei denn das Mitglied hat der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt. Von der Zustimmungspflicht ausgenommen ist die Weitergabe im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen des Vereins.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, relevante Änderungen der Daten dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge
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Die Mitglieder zahlen jährlich oder quartalsweise Mitgliedsbeiträge in Geld (Grundbeitrag). Der Grundbeitrag ist jeweils bis zum 15. des jeweilig ersten Monats des Jahres bzw. Quartals fällig.
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Sobald der gemeinschaftliche Cannabisanbau gesetzlich zulässig ist, kann der Verein durch die Mitgliederversammlung zusätzlich Sonderumlagen zur Finanzierung des Anbaus durch die teilnehmenden Mitglieder fest. Darüber hinaus wird der Grundbeitrag um eine monatliche Pauschale ergänzt, die nach der Menge des an das jeweilige Mitglied abzugebende Cannabis in Gramm gestaffelt ist. Diese Pauschalen richten sich nach den anteilig anfallenden Investitionen und Selbstkosten. Die Höhe der Pauschale und deren Fälligkeit werden durch den Vorstand beschlossen. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung jährlich über die Kalkulation der Pauschale zu informieren und Rechnung zu legen.
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Der Verein kann eine einmalige Aufnahmegebühr für neue Mitglieder erheben.
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Der Vorstand beschließt eine Beitragsordnung, in der die Höhe des Grundbeitrags und einer etwaiger Aufnahmegebühren geregelt werden.
§ 6 Vereinsmittel
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Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
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Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
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Der gemeinschaftliche Cannabisanbau kann auf Beschluss des Vorstandes neben der Finanzierung aus Mitgliedsbeiträgen und Sonderumlagen auch aus allgemeinen Vereinsmitteln sowie Spenden unterstützt werden.
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Zur Organisation des Anbaus, zur Verwaltung und Erfüllung sonstiger Aufgaben und Pflichten des Vereins kann der Vorstand Arbeits- und Dienstverträge mit angemessener Vergütung abschließen; Tätigkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis stehen dürfen dabei nur von Vereinsmitgliedern nach Maßgabe der Regelung in § 17 CanG ausgeübt werden.
§ 7 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial
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Das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnene Cannabis und Vermehrungsmaterial wird ausschließlich im Rahmen und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben weitergegeben. Eine Weitergabe von Cannabis erfolgt ausschließlich durch Mitglieder an Mitglieder des Vereins innerhalb des zum Cannabisanbau genutzten befriedeten Besitztums. Es wird ausschließlich Cannabis in Reinform (Marihuana oder Haschisch) weitergegeben.
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Bei jeder Weitergabe erfolgt eine strikte Kontrolle der Vereinsmitgliedschaft, des Alters der abnehmenden Person sowie ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland anhand amtlicher Dokumente und Vorlage des Mitgliedsausweises.
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Ein Versand oder eine Lieferung von Cannabis oder von Stecklingen findet nicht statt. Die Weitergabe des Cannabis durch Vereinsmitglieder ist nicht zulässig.
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Eine unentgeltliche Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial ist ausgeschlossen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
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Die Mitglieder haben nach Maßgabe der Anbau- und Verteilungsordnung am gemeinschaftlichen Eigenanbau mitzuwirken.
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Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
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Es ist Mitgliedern insbesondere untersagt,
a. unbefugten Personen Zutritt zum befriedeten Besitztum des Vereins zu gewähren;
b. Cannabis, das sie vom Verein erhalten haben, an Dritte weiterzugeben;
c. Vermehrungsmaterial, das sie vom Verein erhalten haben, an Dritte weiterzugeben.
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§ 9 Gesundheits- und Jugendschutz; Suchtprävention
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Der Verein erstellt ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, in dem geeignete Maßnahmen insbesondere zum Schutz Minderjähriger, zum risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie zur Suchtprävention dargelegt werden.
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Der Vorstand ernennt einen Präventionsbeauftragten. Dieser hat die spezifischen Beratungs- und Präventionskenntnisse nach Maßgabe des CanG nachzuweisen, die durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen erworben hat.
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Der Präventionsbeauftragte ist für die Umsetzung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes verantwortlich und steht den Mitgliedern des Vereins als Ansprechperson insbesondere in Fragen der Suchtprävention zur Verfügung.
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Der Verein wird mit den örtlichen Suchtberatungsstellen kooperieren und Mitgliedern mit einem riskanten Konsumverhalten oder bereits bestehenden Abhängigkeit einen Zugang zum Suchthilfesystem ermöglichen.
§ 10 Organe
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Organe des Vereins sind: a. der Vorstand, b. die Mitgliederversammlung, c. der Anbaurat
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Mitglieder eines Organs haften für ihre Tätigkeit in Erfüllung der Organpflichten gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden Sie durch Dritte in Anspruch genommen, sind sie insoweit durch den Verein freizustellen, als sie nicht gegenüber dem Verein haften.
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Die Mitglieder des Vorstandes und des Anbaurates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (§ 670 BGB). Eine Vergütung kann Vorstandsmitgliedern nur auf Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses nach Maßgabe der Bestimmungen des CanbG gewährt werden.
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§ 11 Mitgliederversammlung
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Die Mitgleiderversammlung ist inbesondere zuständig für folgenden Aufgaben: a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, b. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes, c. Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes, d. Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins, e. Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitglieds.
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Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand in Textform (§ 125 b BGB) unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung wird an die letzte dem Verein bekannte Mailadresse des Mitglieds übermittelt. Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich (Jahreshauptversammlung) stattzufinden.
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Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung durch an den Vorstand zu richtenden Antrag in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn: a. der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder b. mindestens ein Drittel der Mitglieder (33,3%) schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt. Der Vorstand hat dann eine Mitgliederversammlung spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags zu terminieren.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen von der Mitgliederversammlung berufenen Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Protokollführer.
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Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ungeachtet der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
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Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
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Für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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In der Regel erfolgen Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung offen per Handzeichen. Etwas Anderes gilt dann, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen.
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Mitglieder des Vorstandes und des Anbaurates werden einzeln gewählt. Es ist jeweils der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Sollte im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreichen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen statt.
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Stehen insgesamt nicht mehr Personen zur Wahl, als Positionen zu vergeben sind, ist abweichend davon eine offene Blockwahl der Kandidaten/innen zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dem zustimmt.
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Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Versammlungsprotokoll schriftlich festzuhalten. Dieses ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 a Online-Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung kann auf entsprechenden Beschluss des Vorstandes ganz oder teilweise ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort als virtuelle Mitgliederversammlung in einem gesicherten Kommunikationsraum abgehalten werden. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich.
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Auf die Durchführung der virtuellen Mitgliederversammlung beziehungsweise die Möglichkeit zur Teilnahme auf elektronischem Weg ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an einer virtuellen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern spätestens einen Tag vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
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Der Vorstand kann näheres in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ regeln. Dies insbesondere im Hinblick auf die technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung und hier der Sicherung des Zugangs nur für Mitglieder
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Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Vorstandssitzungen entsprechend.
§ 12 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus mindestens drei höchstens fünf Personen: dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Vorsitzenden des Anbaurates (Gesamtvorstand).
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Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den gesetzlichen Vorstand i.S.v. § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Mitgliedern des Vertretungsvorstandes gemeinsam vertreten.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder ist durch die Mitgliederversammlung möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt inbesondere dann vor, wenn ein Vorstandsmitlglied Mutwillig den Vereinszielen schadet. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann die Wahrnehmung einzelner Aufgaben und Geschäfte auf einen Geschäftsführer übertragen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, b. Ausführung der Beschlüsse, c. Beschluss des Wirtschafts- und Investitionsplans für jedes Geschäftsjahr, d. Beschluss der Beitrags- und Finanzordnung e. Kassen- und Buchführung sowie Erstellung des Jaresberichts, f. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, g. Abschluss und Beendigung von Arbeits- und Dienstverträgen; h. Änderungen der Vereinssatzung. i. Beschluss einer Anbau- und Verteilungsordnung, die die Anbautätigkeiten, anzubauen de Sorten, Mengen und die Verteilung auf die Mitglieder regelt;
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Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und der Schatzmeister, anwesend sind.
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Vorstandssitzungen sollen in der Regel einmal im halben Jahr stattfinden. Die Einladung erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung an die letzte dem Vorstand bekannt Mailadresse des Vorstandsmitglieds. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Auf die Beachtung der Ladungsfrist kann verzichtet werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes erklären, auf Form und Fristen zu verzichten.
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Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen. Wird zur Sache unter Beteiligung aller Mitglieder des Gremiums verhandelt und Beschluss gefasst, ist von einem Verzicht auf Form und Frist auszugehen.
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Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
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Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches von einem Mitglied des Vertretungsvorstandes zu unterzeichnen ist.
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Mitglieder des Vorstands können für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine angemessene Vergütung erhalten. Sofern der Aufwand es erfordert kann auch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet werden. Zuständig für den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des Vertrages ist der Vorstand. Das betroffene Vorstandsmitglied hat dabei kein Stimmrecht.
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Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
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Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 12 a Geschäftsführung
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Die laufenden Geschäfte des Vereins werden mit Unterstützung einer Geschäftsstelle geführt. Sie wird vom Vorstand eingerichtet.
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Der Vorstand kann zur Durchführung einzelner Geschäfte einen Geschäftsführer sowie Mitarbeiter einer Geschäftsstelle beauftragen und diese hauptamtlich einstellen und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse begründen. Die Mitglieder der Geschäftsführung haben hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben Vertretungsmacht im Sinne des § 30 BGB. Zuständig für den Abschluss, die Änderung oder Beendigung der Verträge ist der Vorstand.
§ 13 Anbaurat
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Sämtliche den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat in eigener Verantwortung. Dabei hat er die Anbau- und Verteilungsordnung zu beachten und ist darüber hinaus an Weisungsbeschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes gebunden.
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Zu den Aufgaben des Anbaurates gehören insbesondere:a. Planung, Koordination und Überwachung des gemeinschaftlichen Anbaus gemäß Satzung;b. Sortenauswahl für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern;c. Berechnung der notwendigen Investitionen sowie des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte;d. Entwurf der Anbau- und Verteilungsordnung zur Beschlussfassung durch den Vorstand.
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Der Anbaurat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs gewählten Mitgliedern, von denen ein Mitglied vom Anbaurat zum Vorsitzenden gewählt wird. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.
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Die Mitglieder des Anbaurats müssen Vereinsmitglieder sein.
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Die Mitglieder des Anbaurats werden vom Vorstand auf zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.
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Sitzungen des Anbaurates sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden, sie werden vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform an die letzte dem Verein bekannte Mailadresse einberufen. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt.
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Der Anbaurat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlussfähigkeit erfordert, dass alle Mitglieder des Anbaurates fristgemäß eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
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Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten, solange es noch keine gesetzliche Grundlage für die Anbautätigkeit gibt.
§ 14 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen beschlossen werden, zu der vom Vorstand speziell zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins eingeladen wurde.
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Im Falle einer Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
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Anfallberechtigte im Falle der Liquidation sind:
a. Luc Steinbrügger 90%
b. Dirk Steinbrügger 10%
Satzung beschlossen durch die Gründungsversammlung am 23.05.2024 in Greifswald.
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